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   OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20   

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https://dejure.org/2021,51438
OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20 (https://dejure.org/2021,51438)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.11.2021 - 17 U 111/20 (https://dejure.org/2021,51438)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. November 2021 - 17 U 111/20 (https://dejure.org/2021,51438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 45 GKG, § 32 RVG, § 357 BGB, § 358 BGB
    Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Berufungsverfahren bei einer Hilfswiderklage

  • IWW

    § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
    Darlehensrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vom Prozessvergleich erfasster Hilfswiderklageanspruch erhöht Gebührenstreitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Erhöhung des Gebührenstreitwerts durch mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.03.2014 - VIII ZR 261/12

    Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

    Dementsprechend nimmt der Bundesgerichtshof eine Werteaddition nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 1 GKG in Fällen vor, in denen der Kläger aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag beansprucht, während der Beklagte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurückverlangt, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 5, juris).

    Ebenso findet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Wertaddition statt, wenn der Leasinggeber mit seiner Klage die Rückzahlung geleisteter Leasingraten verlangt und der Leasinggeber widerklagende die Zahlung weiterer Leasingraten und Schadensersatz nach Kündigung des Leasingvertrages fordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 205/18

    Bestimmung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11

    Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Begriff des "Gegenstands" in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

  • BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen, wenn ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris).

    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).

  • BGH, 29.10.2020 - I ZR 172/19

    Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Wirtschaftliche Identität in diesem Sinne liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom (Wider-)Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 61/11 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07 -, Rn. 4, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I ZR 172/19 -, Rn. 60, juris).
  • BGH, 18.09.2018 - VI ZB 26/17

    Bestimmung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, beläuft sich bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung das für die Wertfestsetzung maßgebliche Kosteninteresse auf die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 106/19 -, Rn. 7, 12 f., juris; BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 10.04.2018 - II ZR 149/17

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Ein Sonderfall ist anzunehmen, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - II ZR 149/17 -, Rn. 4, juris), oder wenn das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund steht (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 106/19

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, beläuft sich bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung das für die Wertfestsetzung maßgebliche Kosteninteresse auf die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 106/19 -, Rn. 7, 12 f., juris; BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 161/80

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Letzteres hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise bei einer einseitig für erledigt erklärten Ehrenschutzsache angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80 -, 2. LS, juris).
  • BGH, 23.06.2021 - V ZR 112/20

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.11.2021 - 17 U 111/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, beläuft sich bei einer einseitigen Teilerledigungserklärung das für die Wertfestsetzung maßgebliche Kosteninteresse auf die Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten entstanden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil geführt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - V ZR 112/20 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 106/19 -, Rn. 7, 12 f., juris; BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 29.06.2017 - III ZR 540/16

    Erteilungsbegehren von Regulierungsbriefen aus einem geschlossenen

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 170/18

    Begründetheit einer Gegenvorstellung

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2021 - 6 U 418/20

    Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Festsetzung des Streitwertes

  • OLG Frankfurt, 24.02.2020 - 17 W 37/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Hilfswiderklage

  • OLG Frankfurt, 05.08.2022 - 4 U 247/21

    Dieselskandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Kauf eines Fahrzeugs im November 2019

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2020 - 6 W 37/19

    Widerruf eines Darlehensvertrages; Bemessung des Gesamtstreitwert nach der Höhe

  • OLG Braunschweig, 07.01.2022 - 4 U 602/21

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren; Nicht nachvollziehbare

    Die mit der Klage und der Aufrechnung verfolgten Teilansprüche überschneiden sich wirtschaftlich nicht, sondern betreffen unterschiedliche Vermögensdispositionen eines Rückabwicklungsverhältnisses, die sich nicht ausschließen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. November 2021 - 17 U 111/20 - Rn. 15 juris).
  • OLG Braunschweig, 30.12.2021 - 4 U 643/21

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs

    Die mit der Klage und Widerklage verfolgten Teilansprüche überschneiden sich wirtschaftlich nicht, sondern betreffen unterschiedliche Vermögensdispositionen eines Rückabwicklungsverhältnisses, die sich nicht ausschließen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. November 2021 - 17 U 111/20 - Rn. 15, juris).
  • OLG Braunschweig, 22.08.2023 - 7 W 8/23

    Streitwert; Beschwerde; Hilfsaufrechnung; wirtschaftliche Identität; Streitwert

    c) Ob wirtschaftliche Identität auch in einem Fall des Darlehenswiderrufs zwischen dem eingeklagten Anspruch des Darlehensnehmers und Käufers des Fahrzeugs auf Rückerstattung seiner Leistungen und dem mit der Hilfswiderklage verfolgten Anspruch auf Ersatz des am finanzierten Fahrzeug durch die Nutzung entstandenen Wertverlusts besteht (so OLG Frankfurt a.M. 24.11.2021 - 17 U 111/20, in Juris Rz. 10-15 - sowie wohl auch die dort Rz. 12 a.E. zitierten, in Juris nicht veröffentlichten Entscheidungen; auch OLG Braunschweig 30.12.2021 - 4 U 643/21, in Juris Rz. 2-5, 9-28 - 07.01.2022 - 4 U 602/21, in Juris Rz. 37-60 - a.M. mit Begründungen wie vorstehend zum Leasingvertrag vertreten etwa OLG Düsseldorf 09.12.2021 - 16 W 43/21, in Juris Rz. 14-22, bes.
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